Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Geltungsbereich
- 1.1 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratungen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn sie in das Geschäft mit dem Kunden aufgenommen wurden, auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Insbesondere gilt unser Schweigen zu diesen abweichenden Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere Bedingungen gelten auch dann anstelle von Einkaufsbedingungen des Kunden, wenn diese eine Annahme der Bestellung als vorbehaltlose Annahme der Einkaufsbedingungen vorsehen, oder wenn wir nach Bezugnahme des Kunden auf die Gültigkeit seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet. Mit der Annahme unserer Auftragsbestätigung erkennt der Kunde ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten rechtlichen Widerspruch verzichtet.
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2. Auskunft, Beratung, Eigenschaften der Produkte
- 2.1 Informationen und Erklärungen zu unseren Produkten erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer bisherigen Erfahrungen. Die hier angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte zu betrachten. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Broschüren enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige technische Angaben sind annähernd Durchschnittswerte. Auch nicht mit Toleranzen gelieferte Kenndaten, wie sie in Katalogen und/oder Betriebsanleitungen sowie Hinweisen und Referenzen unserer Mitarbeiter enthalten sind, unterliegen branchenüblichen Abweichungen und Änderungen durch technische Entwicklungen. Unsere Gebrauchsanweisung wurde mit der branchenüblichen Sorgfalt erstellt, entbindet unsere Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung, die Produkte für den vorgesehenen Zweck zu testen.
- 2.2 Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur aufgrund eines schriftlichen Beratungsvertrages.
- 2.3 Ein Verweis auf Normen, ähnliche technische Vorschriften sowie technische Informationen, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Broschüren und unserer Werbung stellt nur dann eine Eigenschaftszusicherung unserer Produkte dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als "Eigenschaft" der Produkte erklärt haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.
- 2.4 Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir eine Eigenschaft schriftlich als garantiert bezeichnet haben.
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3. Muster; Modelle
- Die Eigenschaften von Mustern oder Modellen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
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4. Vertragsabschluss, Lieferumfang, Abnahme
- 4.1 Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie sind als verbindlich gekennzeichnet. Sie sind Aufforderungen zur Bestellung. Ein Vertrag kommt auch im laufenden Betrieb nur zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) bestätigen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
- 4.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformvereinbarung selbst. Mündliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind unwirksam.
- 4.3 Bei Abrufaufträgen oder kundenbezogenen Annahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Auftragsmenge sofort herzustellen. Änderungswünsche des Kunden können daher nach Auftragserteilung nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
- 4.4 Über besondere Anforderungen an unsere Produkte hat uns der Kunde rechtzeitig vor Vertragsabschluss schriftlich zu informieren.
- 4.5 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so sind wir nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Frist muss schriftlich festgelegt werden. Wir müssen hier nicht noch einmal auf die Rechte aus dieser Klausel verweisen. Im Falle eines Schadenersatzanspruchs beträgt der zu zahlende Schadenersatz mindestens 10% des Nettolieferpreises. Wir behalten uns das Recht vor, einen anderen Schaden oder das Nichteintreten eines Schadens nachzuweisen.
- 4.6 Im Falle eines verspäteten Lieferauftrags oder Abrufs durch den Kunden sind wir berechtigt, die Lieferung um den gleichen Zeitraum wie den Verzug des Kunden zuzüglich einer angemessenen Verfügungsfrist zu verschieben.
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5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerung, Rücksendung von Waren
- 5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (etwa, ca., etc.) Lieferterminen und -fristen werden wir uns bemühen, diese nach besten Kräften einzuhalten.
- 5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Eingang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und Erfüllung aller sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Bedingungen, insbesondere vereinbarter Anzahlungen; dasselbe gilt entsprechend für Liefertermine. Hat der Kunde nach Auftragsercteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.
- 5.3 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Bei Hohlschulden gilt der Tag der Anzeige der Versandbereitschaft als Tag der Lieferung, ansonsten der Tag des Versands der Produkte. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung erlischt das Interesse an unserer Leistung nur, wenn wir wesentliche Teile nicht liefern oder verzögert liefern.
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nach unserem Ermessen bei langfristigen Verträgen mit Abruf sowie bei Einzelverträgen. Wir sind berechtigt, die Ware am ersten Werktag nach Vertragsabschluss und jederzeit innerhalb der Lieferzeit während der normalen Geschäftszeiten anzubieten. - 5.4 Befinden wir uns in Lieferverzug, hat uns der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens - soweit nicht unzumutbar - 7 Tagen zur Leistung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung - gleich aus welchem Grund - nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 11.
- 5.5 Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag festgelegten Termin oder innerhalb einer im Vertrag festgelegten Frist erbracht, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.
- 5.6 Wir geraten nicht in Verzug, solange sich der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber, auch aus anderen Verträgen, in Verzug befindet.
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6. Vorbehalt der Selbstbelieferung; höhere Gewalt und andere Hindernisse
- 6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen keine Lieferung oder Leistung von unseren Unterlieferanten, keine richtige oder rechtzeitige Lieferung oder Leistung oder treten Ereignisse höherer Gewalt auf, werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und das Beschaffungsrisiko nicht übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffmangel, unverschuldete Verkehrsengpässe, unverschuldete Betriebsstörungen, z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden, und alle sonstigen Hindernisse gleich, die objektiv gesehen nicht von uns schuldhaft verursacht wurden.
- 6.2 Ist ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist vereinbart und wird der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist durch Ereignisse gemäß 6.1 überschritten, so ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag wegen des nicht erfüllten Teils zurückzutreten, wenn es ihm objektiv unzumutbar ist, den Vertrag weiterhin einzuhalten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
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7. Lieferung und Gefahrübergang
- 7.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt der Versand der Ware durch uns unversichert und auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
- 7.2 Verzögert sich der Versand, weil wir von unserem Zurückbehaltungsrecht aufgrund eines vollständigen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund Gebrauch machen, geht die Gefahr spätestens ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
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8. Pflichtverletzung / Gewährleistung
- 8.1 Erkennbare Mängel sind uns vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Erbringung - auch im Hinblick auf einen vom Kunden zu nutzenden Teil der Leistung - versteckter Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 8.6, schriftlich anzuzeigen. Eine rechtzeitige oder formelle Nichtbeschwerde schließt jeden Anspruch des Kunden aus, der sich aus einer Pflichtverletzung wegen mangelhafter Leistung ergibt.
- 8.2 Darüber hinaus sind bei der Anlieferung erkennbare Mängel dem Transportunternehmen mitzuteilen und das Transportunternehmen hat für die Erfassung der Mängel zu sorgen. Die Reklamationen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels nach bestem Wissen und Gewissen enthalten. Eine nicht frist- oder formgerechte Reklamation schließt jeden Anspruch des Kunden auf Pflichtverletzung wegen mangelhafter Leistung aus. Soweit Mengen- und Gewichtsmängel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß den vorgenannten Prüfpflichten feststellbar waren, hat der Kunde diese Mängel dem Spediteur bei Erhalt der Produkte anzuzeigen und die Reklamation bescheinigen zu lassen. Eine nicht frist- oder formgerechte Reklamation schließt auch jeden Anspruch des Kunden aus, der sich aus einer Pflichtverletzung wegen mangelhafter Leistung ergibt.
- 8.3 Sonstige Pflichtverletzungen sind vom Kunden vor Geltendmachung weiterer Rechte unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unverzüglich schriftlich zu beheben.
- 8.4 Liegt ein Mangel vor, so wird dieser nach unserer Wahl - mit Ausnahme des Falles des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB - durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben, wobei uns zwei Nacherfüllungsversuche zustehen.
Von dem Kunden selbst zu vertretende Mängel und unberechtigte Reklamationen werden von uns, soweit der Kunde Kaufmann ist, im Namen und auf Kosten des Kunden erhoben. - 8.5 Soweit sich die Pflichtverletzung nicht ausnahmsweise auf eine Arbeitsleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit unsere Pflichtverletzung unüberwindbar ist. Der Rücktritt ist mit Ausnahme der Mängelhaftung auch dann ausgeschlossen, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
- 8.6 Für nachweisbare Material-, Herstellungs- oder Konstruktionsmängel leisten wir Gewähr für eine Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem Tag des gesetzlichen Verjährungsbeginns, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder es liegt ein Fall des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch) vor. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen Vorsatz oder Arglist.
- 8.7 Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.
- 8.8 Unsere Gewährleistung erlischt, wenn die Seriennummer auf dem Kaufgegenstand vom Käufer entfernt wird.
- 8.9 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Reparaturen dürfen nur vom Hersteller durchgeführt werden. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige und schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
- 8.10 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach den Bestimmungen in Ziffer 11, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus einer Garantie handelt, die den Kunden vor dem Risiko von Mängeln schützen soll. Auch in diesem Fall haften wir nur für typische und vorhersehbare Schäden.
- 8.11 Unsere Gewährleistung und Haftung ist insoweit ausgeschlossen, als Mängel und damit verbundene Schäden nicht nachweisbar auf Material-, Konstruktions- oder Verarbeitungsfehler oder fehlerhafte Montageanleitungen zurückzuführen sind. Ausgeschlossen sind insbesondere die Folgen einer unsachgemäßen Verwendung (insbesondere bei nicht dem Stand der Technik entsprechenden Montage oder Installation entgegen der Montageanleitung), unterlassenen Wartungsarbeiten oder ungewöhnlicher Abnutzung der Produkte, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel, gesundheitsschädlichen Standort- und/oder Umgebungsbedingungen sowie beispielsweise den Folgen von chemischen, elektromagnetischen, mechanischen oder elektrolytischen Einflüssen, die nicht den beabsichtigten durchschnittlichen Normeinflüssen entsprechen.
- 8.12 Für Teile, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Produkte verschleißen und / oder vom Kunden zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Funktion regelmäßig ersetzt werden müssen, oder die Verbrauchs- oder Verschleißerscheinungen unterliegen, oder für Verbrauchsmaterialien, deren Mindesthaltbarkeitsdatum begrenzt und überschritten ist, übernehmen wir keine Gewährleistung, soweit die Fehlfunktion durch Verschleiß verursacht ist.
- 8.13 Für die folgenden Mängel übernehmen wir keine Gewähr:
-Schäden, die durch die Verwendung von Zubehör, Verbrauchsmaterialien, Hard- und Software entstehen, die nicht den Spezifikationen des Herstellers entsprechen.
-Fehler, die sich aus dem Missbrauch oder der Verwendung des Systems oder falsch installierter Systeme ergeben.
-Fehler, die außerhalb der Kontrolle des Herstellers liegen, wie z.B. Feuer-, Wasser- und Blitzschäden.
-Fehler, die durch den Transport des Systems verursacht werden. - 8.14 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit.
- 8.15 Die Anerkennung von Pflichtverletzungen, insbesondere in Form von Sachmängeln, bedarf stets der Schriftform.
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9. Preise, Zahlungsbedingungen, Einwand von Unsicherheit
- 9.1 Alle Preise verstehen sich stets in Euro ohne Verpackung, Fracht und Mindermengenzuschlag ab Werk oder Lager, zuzüglich der vom Kunden zu tragenden Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
- 9.2 Leistungen, die nicht zum vereinbarten Lieferumfang gehören, werden, soweit nicht anders vereinbart, auf der Grundlage unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten erbracht.
- 9.3 Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle einer Erhöhung der Materialbeschaffungskosten, der Lohn- und Lohnnebenkosten sowie der Energiekosten und der umweltrechtlichen Kosten zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist insoweit ausgeschlossen, als der Kostensteigerung für die vorgenannten Faktoren eine Kostenreduzierung für andere der vorgenannten Faktoren im Verhältnis zur Gesamtkostenbelastung der Lieferung gegenüber steht. Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz werden bei Eintritt des Verzuges berechnet. Als Zahlungsdatum gilt das Datum, an dem das Geld bei uns eingegangen ist oder unserem Konto gutgeschrieben wird. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt uns vorbehalten.
- 9.4 Der Verzug des Kunden führt zur sofortigen Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. In diesem Fall sind alle Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber sofort zur Zahlung fällig, unabhängig von Stundungsvereinbarungen, Wechsel- und Ratenzahlungsvereinbarungen.
- 9.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn Umstände bekannt oder erkennbar sind, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, einschließlich solcher Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorlagen, uns aber nicht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, sind wir in diesen Fällen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, die weitere Bearbeitung laufender Aufträge oder Lieferungen einzustellen und Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten für ausstehende Lieferungen zu verlangen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist für die Bestellung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten - unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle Schäden zu ersetzen, die sich aus der Nichtausführung des Vertrages ergeben.
- 9.6 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.
- 9.7 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- 9.8 Wechsel, die ausnahmsweise angeboten werden, nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Diskontspesen ab Fälligkeitsdatum der Rechnung bis zum Ablaufdatum des Wechsels sowie Wechselkosten berechnen wir. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder Einziehung von Wechseln gehen zu Lasten des Kunden. Bei Wechseln und Schecks gilt der Tag ihrer Einlösung als Tag der Einlösung. Verweigert unsere Hausbank die Diskontierung des Wechsels oder bestehen begründete Zweifel, ob der Wechsel während der Laufzeit des Wechsels diskontiert wird, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung durch Rücknahme des Wechsels zu verlangen.
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10. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht
- 10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Geräten und Waren (im Folgenden "Vorbehaltsware" genannt) vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, auch zukünftige Forderungen aus später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
- 10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend zu versichern, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl. Ansprüche gegen die Versicherung im Falle einer Beschädigung der Vorbehaltsware werden hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
- 10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Eine anderweitige Verfügung über die Ware, insbesondere durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware beim Weiterverkauf nicht sofort vom Drittkäufer bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, sie nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen.
Das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erlischt automatisch, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder mit der Zahlung an uns in Verzug gerät. - 10.4 Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen, einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte, an uns ab, die sich gegen den Endverbraucher oder gegen Dritte im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergeben. Er darf mit seinen Kunden keine Vereinbarungen treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die die Vorausabtretung der Forderung aufheben. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, es sei denn, die auf die einzelne Ware entfallenden Beträge sind aus der Rechnung ersichtlich.
- 10.5 Der Kunde bleibt berechtigt, die an uns abgetretene Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzubeziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die für die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, wenn wir dies nicht selbst tun, seine Kunden unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.
- 10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er uns hiermit einen anerkannten Schlusssaldo zu seinen Gunsten in Höhe des Gesamtbetrags der in das Kontokorrentverhältnis einbezogenen Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ab.
- 10.7 Hat der Kunde bereits Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkte an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund von echtem oder irrealem Factoring, oder andere Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere gegenwärtigen oder zukünftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.
Im Falle eines False Factoring sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen; dasselbe gilt im Falle eines False Factoring, wenn der Kunde nicht frei über den Kaufpreis der Forderung gemäß dem Vertrag mit dem Factor verfügen kann. - 10.8 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne vorher vom Vertrag zurücktreten zu müssen - berechtigt, alle Vorbehaltswaren zurückzunehmen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sie unverzüglich herauszugeben. Um den Bestand der von uns gelieferten Ware zu ermitteln, können wir die Geschäftsräume des Kunden jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder wenn dies durch zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgesehen ist. Über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder an uns abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu informieren.
- 10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
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11. Haftungsausschluss und -beschränkung
- 11.1 Wir haften nicht, insbesondere nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
Dies gilt nicht, soweit insbesondere nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird:
• für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
• für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (und bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit und wesentlicher Pflichtverletzung);
• wenn im Falle einer Verletzung sonstiger Verpflichtungen im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dem Kunden die Annahme unserer Leistung nicht mehr zumutbar ist;
• bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
• im Falle des Verzugs, wenn ein fester Termin vereinbart wurde;
• soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Waren oder das Bestehen eines Leistungserfolgs oder eines Beschaffungsrisikos übernommen haben, sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
"Wesentliche Vertragspflichten" sind solche Verpflichtungen, die wesentliche vertragliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die der Vertrag ihm nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat; weitere wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung sich der Kunde verlassen hat und auf die er sich regelmäßig verlassen kann. - 11.2 In den übrigen Fällen haften wir für alle Ansprüche gegen uns auf Schadens- oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
- 11.3 Im Falle der vorstehenden Haftung nach Ziffer 11.2 und der verschuldensunabhängigen Haftung, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
- 11.4 Für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos haften wir nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich übernommen haben.
- 11.5 Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen wird eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit angelastet.
- 11.6 Mit Ausnahme von Vorsatz und Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und anderen gesetzlich vorgeschriebenen, abweichenden Haftungsbeträgen ist unsere Haftung auf den Gesamtbetrag unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
Die Versicherungssumme beträgt derzeit:
- für Personen- und Sachschäden: € 1.300.000,
Auf Wunsch des Kunden stellen wir dem Kunden jederzeit und ohne Verpflichtung ein kostenloses Exemplar der Versicherungspolice zu diesem Zweck zur Verfügung.
Für den Fall, dass der Versicherer von der Zahlung befreit ist (z.B. wegen Pflichtverletzungen unsererseits, jährlicher Maximierung usw.), verpflichten wir uns, dem Kunden eigene Leistungen zu erbringen, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 €, mit Ausnahme von Vorsatz, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und gesetzlich zwingend abweichenden Haftungsbeträgen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. - 11.7 Die Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gemäß den vorstehenden Ziffern 11.2. bis 11.6. gelten in gleichem Umfang zugunsten von leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unserer Subunternehmer.
- 11.8 Schadensersatzansprüche des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn es sich um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt.
- 11.9 Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- 11.1 Wir haften nicht, insbesondere nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
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12. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht
- 12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dresden, Deutschland, soweit gesetzlich zulässig. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- 12.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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13. Änderungen / Eröffnung des Insolvenzverfahrens / Salvatorische Klausel
- 13.1 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb der gesetzten Frist schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge müssen wir bei der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Der Kunde hat den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung an uns zu richten.
- 13.2 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Kunden oder die Einstellung der Zahlungen des Kunden, die nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder anderen Rechten beruhen, berechtigt uns, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung der Kaufsache von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Ware bereits geliefert, wird der Kaufpreis in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, den Kaufgegenstand in den vorgenannten Fällen zurückzuholen und bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
- 13.3 Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages eine Lücke besteht, die zu schließen ist. Die Parteien werden die unwirksame/nicht/undurchführbare Bestimmung oder Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen/nicht-durchführbaren Bestimmung und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entspricht.
Dresden, Januar 2019